Vollstationäre Pflege

In einer stationären Pflegeeinrichtung werden menschliche Bedürfnisse wie Wohnen, Essen, Trinken, Betreuung, Versorgung und Pflege sichergestellt. Darüber hinaus ist sie ein Ort zum Leben, um Gemeinschaft zu erleben und um einen Lebensabschnitt zu gestalten. Wenn die Versorgung und Pflege in der eigenen Wohnung aus verschiedenen Gründen nicht mehr gesichert werden kann, bietet Stuttgart mehr als 50 stationäre Einrichtungen. Hier sind Fachkräfte Tag und Nacht anwesend.

Die meisten Stuttgarter Pflegeheime bieten ausschließlich Einzelzimmer an. Einige Heime haben sich spezialisiert und bieten Pflege und Betreuung für bestimmte Zielgruppen an. So gibt es Heime, die besondere Bereiche z.B. für junge Pflegebedürftige oder Wachkomapatienten anbieten. Da in den Pflegeheimen immer mehr an Demenz erkrankte Bewohnerinnen und Bewohner leben, haben die meisten stationären Pflegeeinrichtungen spezielle Konzepte für diese Zielgruppe.

Auch im Bereich der Heimversorgung hat das Pflegeversicherungsgesetz einheitliche Grundlagen zur Finanzierung der Pflege- und Versorgungsleistungen geschaffen.

Die Kosten für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung werden über verschiedene Quellen finanziert:

Für die Gesamtkosten gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Dies bedeutet, dass man unabhängig vom Pflegegrad - eine Ausnahme stellt der Pflegegrad 1 dar - immer den gleichen Eigenanteil in der gleichen stationären Einrichtung zahlt. Eine andere Einrichtung kann einen höheren oder niedrigeren Eigenanteil verlangen. Eine übersichtliche Aufstellung bietet die Verbaucherzentrale unter „Kosten im Pflegeheim – Wofür Sie zahlen müssen und wofür die Pflegekasse“.

Jedes Heim, das mit der Pflegekasse abrechnen will, muss einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Die Heime haben gesetzliche Mindestanforderungen an Ausstattung und Fachpersonal zu erfüllen. Nachzulesen ist dies auch im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz WTPG, das in Baden-Württemberg das Landesheimgesetz abgelöst hat.

Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz WTPG hat das allgemeine Ziel, Würde, Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen. Um dies zu erreichen, gibt es z. B. verbindliche Regelungen über den abzuschließenden Heimvertrag, über personalrechtliche Vorgaben, über Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner, über bauliche Anforderungen etc. Die Kontrolle der Einhaltung heimrechtlicher Vorgaben obliegt der Heimaufsicht. Die Heimaufsicht besucht die stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig und kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben. Beschwerden können an die Heimaufsicht gerichtet werden.

Wer in ein Pflegeheim zieht, trifft eine persönliche Entscheidung von außergewöhnlicher Tragweite. Der Entscheidungsprozess fällt oftmals nicht leicht und findet unter Zeitdruck statt. Oft kommen Auseinandersetzungen mit der Familie hinzu. Auch die umfangreichen Vorbereitungen – Auswahl des Pflegeheims, Heimvertrag, Wohnungsauflösung, Sicherstellung der Finanzierung usw. können zu Stress führen. Gute, neutrale Beratung ist daher dringend notwendig.

Für Ihre Entscheidung können Sie die Pflegenavigatoren der Kassen nutzen:

Reichen Rente oder Einkommen und Vermögen nicht aus, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart gem. § 61 SGB XII gestellt werden. Weiteres hierzu auf unserer Website im Ratgeber zur Pflege unter: Soziale Leistungen - Hilfe zur Pflege.