Soziale Leistungen – Hilfe zur Pflege

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege gemäß § 61 Sozialgesetzbuch XII

Ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ kann beim Sozialamt gestellt werden, wenn die Beträge der Pflegeversicherung, das Monatseinkommen und/oder das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um den pflegerischen Bedarf zu finanzieren.

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kann entstehen bei:

Mögliche Leistungen:

Bei vollstationärer Pflege kann die Sozialhilfe die Kosten im Rahmen der vereinbarten Pflegesätze übernehmen. Sie bezahlt Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, wenn die Bedingungen dafür vorliegen. Pflegeheime - Sozialhilfeantrag stellen


Beratung und Information:

Bügerservice Soziale Leistungen

Bürgerservice Soziale Leistungen in Pflegeheimen

Bürgerservice Leben im Alter

Pflegestützpunkt


Elternunterhalt:

Der Elternunterhalt wird bei Antrag auf Hilfe zur Pflege geprüft und nach Maßgabe des Einzelfalles festgelegt. Seit Januar 2020 ist das Angehörigenentlastungsgesetz in Kraft, das unter anderem den Elternunterhalt einschränkt:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Häufig gestellte Fragen zum Angehörigenentlastungsgesetz

Angehörigenentlastungsgesetz seit 01.01.2020

Einen guten Überblick zu diesem Thema erhalten Sie auch über die Verbraucherzentrale:

Elternunterhalt - Wann müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen?


Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Siebtes Kapitel, Hilfe zur Pflege

SGB XII, § 61 ff