Soziale Leistungen – Hilfe zur Pflege
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege gemäß § 61 Sozialgesetzbuch XII
Ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ kann beim Sozialamt gestellt werden, wenn die Beträge der Pflegeversicherung, das Monatseinkommen und/oder das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um den pflegerischen Bedarf zu finanzieren.
Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kann entstehen bei:
- Menschen, die nicht pflegeversichert sind oder deren Vorversicherungszeiten nicht für einen Anspruch aus der Pflegeversicherung genügen.
- Menschen, die pflegeversichert sind, bei denen der Hilfebedarf aber höhere Kosten verursacht, als die Pflegeversicherung übernimmt.
Mögliche Leistungen:
- Hilfe zur Pflege - § 61 ff. SGB XII
- häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- vollstationäre Pflege
- Andere Leistungen § 64f SGB XII
Bei vollstationärer Pflege kann die Sozialhilfe die Kosten im Rahmen der vereinbarten Pflegesätze übernehmen. Sie bezahlt Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, wenn die Bedingungen dafür vorliegen. Pflegeheime - Sozialhilfeantrag stellen
Beratung und Information:
Bügerservice Soziale Leistungen
Bürgerservice Soziale Leistungen in Pflegeheimen
Elternunterhalt:
Der Elternunterhalt wird bei Antrag auf Hilfe zur Pflege geprüft und nach Maßgabe des Einzelfalles festgelegt. Seit Januar 2020 ist das Angehörigenentlastungsgesetz in Kraft, das unter anderem den Elternunterhalt einschränkt:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Häufig gestellte Fragen zum Angehörigenentlastungsgesetz
Angehörigenentlastungsgesetz seit 01.01.2020
Einen guten Überblick zu diesem Thema erhalten Sie auch über die Verbraucherzentrale:
Elternunterhalt - Wann müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen?
Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Siebtes Kapitel, Hilfe zur Pflege