Betreuungsrecht

Dazu gehören:

Vorsorgevollmacht

Jedem von uns kann es durch Unfall, Krankheit oder Alter passieren, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Für diesen Fall kann Vorsorge mit einer Vollmacht getroffen werden, damit eine Person Ihres Vertrauens Ihre Interessen vertreten und Ihre Angelegenheiten regeln kann. Andernfalls muss eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden.

Sie sollten sich in „gesunden Tagen“ für diesen Fall gedanklich mit folgenden Fragen befassen:

oder noch konkreter gefragt:

und überhaupt:

Dies sind nur einige von vielen Fragestellungen. Die Antwort könnte das Erteilen einer Vollmacht sein.

Sie können eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, die bereit sind, dann für Sie zu handeln, wenn Sie es nicht mehr können. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen. Sie können und sollten Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist dringend angeraten, die gewünschten Bevollmächtigten (z. B. Angehörige oder vertrauensvolle Freunde) bereits vor und bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. Wichtig ist es, sich vor der Abfassung einer Vollmacht bei einem Betreuungsverein oder der Betreuungsbehörde beraten zu lassen.

Eine Vorsorgevollmacht sollte insbesondere bei Immobilienbesitz notariell beglaubigt werden. Die Betreuungsbehörde berät auch hierzu und kann Ihre Vollmacht offiziell bestätigen.

Patientenverfügung

Es kann auch der Fall auftreten, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden. Auch hier können Sie im Wege der Vorsorge durch eine Patientenverfügung Bestimmungen für spätere ärztliche Behandlungen treffen und so Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.

Sie können sich zu den Festlegungen in der Patientenverfügung von einem Arzt beraten lassen. Dieser kann Ihnen auch attestieren, dass Sie bei Abgabe der Erklärung einwilligungsfähig sind. Eine solche Bestätigung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Patientenverfügung. Auch muss eine Patientenverfügung nicht notariell beurkundet werden. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, dass Sie sich beraten lassen.

Gesetzliche Betreuung

Das Betreuungsrecht betrifft erwachsene Menschen, die wegen

ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Das Betreuungsrecht regelt, wann und in welchem Umfang eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer vom Gericht für eine betreuungsbedürftige Person bestellt wird.

Das Betreuungsgericht legt fest, welche Angelegenheiten durch den /die Betreuer/in zu regeln sind. Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten.


Ausführliche Informationen des Bundesjustizministeriums und einen Vordruck für eine Vorsorgevollmacht können Sie hier einsehen:
Betreuungsrecht

Bei weiteren Fragen, zur Beratung oder um eine öffentlich bestätigte Vollmacht auszustellen, wenden Sie sich an:
Betreuungsbehörde Stuttgart

oder an einen Betreuungsverein:

Betreuunsverein Stuttgart-Filder e.V.

Evangelischer Betreuungsverein Stuttgart e.V.

Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

Anthroposophischer Betreuungsverein Stuttgart e.V.

Beratung zu Vollmacht und Patientenverfügung erhalten Sie auch beim Stadtseniorenrat:
StadtSeniorenRat Stuttgart

Ein Verein, der sich seit langem und ausführlich mit den Thema Vollmacht und Patientenverfügung befasst, ist:
Esslinger Initiative e.V.