Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung

Wenn ein pflegebedürftiger Mensch einen Pflegegrad zuerkannt bekommt, bezahlt die Pflegeversicherung die Pflegekosten innerhalb eines festgelegten Rahmens. Die Pflegeversicherung ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Kosten, die die Pflegeversicherung nicht trägt, müssen privat getragen werden oder können von Ihrer zuständigen Sozialhilfestelle unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag übernommen werden (Hilfe zur Pflege).

Einen Überblick über die möglichen Leistungen erhalten Sie beispielsweise über das Bundesgesundheitsministerium:
Pflegeleistungen zum Nachschlagen

Oder Sie fordern die Broschüre "Was ist wenn? 22 Fragen zum Thema Pflege" bei Ihrem Pflegestützpunkt an. Herunterladen können Sie diese hier:Was ist wenn? 22 Fragen zum Thema Pflege

Einen Ausschnitt der zentralen Leistungen der Pflegeversicherung sehen Sie hier:

Pflegegrad
1 2 3 4 5

Pflegegeld (ambulant)

0

332 €

573 €

765 €

947 €

Pflegesachleistung (ambulant)

125 €*

761 €

1432 €

1778 €

2200 €

Entlastungsbetrag** (ambulant)

125 €*

125 €

125 €

125 €

125 €

Vollstationäre Pflege

125 €*

770 €

1262 €

1775 €

2005 €

Tages- und Nachtpflege

125 €*

689 €

1298 €

1612 €

1995 €

* Kostenerstattung

** zweckgebunden

Pflegegeld und Pflegesachleistung

Pflegegeld:

Das Pflegegeld dient dazu, dass die pflegebedürftige Person Geld für selbstbeschaffte Pflegehilfen erhält. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Grundsätzlich muss die Pflege sicher gestellt sein, um Pflegegeld zu erhalten. Meist indem sich eine oder mehrere Pflegepersonen, häufig Angehörige, bei der Pflegekasse als Pflegeperson melden. Auch im Gutachten zur Einstufung wird nach einer Pflegeperson gefragt.

Pflegesachleistung:

Die Pflegesachleistung wird von Pflegekräften erbracht: Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Reichen die Mittel der Sachleistung nicht aus, weil der Hilfebedarf umfangreicher ist, müssen übersteigende Kosten selbst getragen werden. Finanziell Bedürftige können beim Sozialamt einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ stellen.

Kombinationsleistung:

Pflegegeld und Pflegesachleistung können kombiniert werden. Bei der Kombinationsleistung werden beide nebeneinander bezogen und anteilig miteinander verrechnet.


Die Leistungen der Pflegeversicherung sind umfangreich, aber auch sehr differenziert. Daher empfiehlt es sich, dass Sie sich durch Ihren zuständigen Pflegestützpunkt kostenfrei und unabhängig beraten lassen oder Ihren Anspruch auf eine ausführliche Pflegeberatung bei Ihrer Pflegekasse geltend machen.

Ihre Pflegekasse hält ebenfalls Informationsmaterial für Sie bereit.

Überblick über weitere Möglichkeiten der Pflegeversicherung

Entlastungsbetrag:

Dieser Betrag in Höhe von 125 Euro steht allen pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Die Angebote sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten. Einsetzbar ist dieser Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI und § 45b SGB XI zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Angebote ambulanter Dienste wie z.B. Nachbarschaftshilfen oder auch für Tages- oder Kurzzeitpflege.

Leistungen zur Wohnumfeldverbesserung bei Pflegegrad 1 bis 5:

Wohnungsanpassungen dienen dazu, die Selbstständigkeit von Menschen mit Pflegebedarf zu erhalten, die Pflege zu Hause zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie werden von der Pflegeversicherung mit bis zu 4 000 Euro bezuschusst. Hierfür muss vor der Beauftragung eines Handwerkers ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Meist benötigen die Kassen Kostenvoranschläge, über die dann entschieden wird.

Pflegehilfsmittel:

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Masken (OP- oder FFP2) oder Einmalhandschuhe erstattet Ihnen die Pflegekasse einen monatlichen Betrag von bis zu 40 Euro.

Hausnotruf:

Für den Betrieb eines Hausnotrufes sind über Ihre Pflegekasse 25,50 Euro monatlich erstattungsfähig. Häufig rechnen die Anbieter auch direkt mit der Pflegekasse ab.

Tages- und Nachtpflege:

Wenn Sie darauf angewiesen sind, dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger tagsüber gut versorgt wird, da Sie berufstätig sind oder Zeit für sich benötigen, kann eine Tagespflege die passende Lösung sein. Hierfür hält die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad unterschiedliche Beträge vor, auf die zusätzlich zu den weiteren Leistungen wie z.B. Pflegegeld ein Anspruch besteht. Die Höhe der Beträge entnehmen Sie bitte oben stehender Tabelle. Meist steht ein Fahrdienst zur Verfügung und die Öffnungszeiten sind in der Regel wochentags zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr.

Kurzzeitpflege:

Viele Pflegebedürftige sind nur vorübergehend auf vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel wenn die Pflegeperson in den Urlaub fährt und der pflegebedürftige Mensch nicht alleine bleiben kann. Auch bei Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt wird die Kurzzeitpflege häufig genutzt. Der Betrag, der hierfür ab Pflegegrad 2 zur Verfügung steht, sind 1 774 Euro. Damit werden die pflegebedingten Kosten gedeckt. Die sogenannten Hotelkosten, wie Unterbringung und Verpflegung, sind privat zu bezahlen oder über den angesparten Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse erstattungsfähig.

Verhinderungspflege:

Wenn Sie bereits länger als 6 Monate pflegen, können Sie Leistungen der Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in Anspruch nehmen (ab Pflegegrad 2 zum Zeitpunkt der Verhinderung). Das heißt, eine andere Person oder ein ambulanter Pflegedienst kümmert sich an Ihrer Stelle um die Pflege und Versorgung. Dafür bezahlt die Pflegekasse jährlich maximal 1 612 Euro für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Außerdem können bis zu 806 Euro aus dem Betrag für Kurzzeitpflege genutzt werden, falls dieser noch zur Verfügung steht. Verhinderungspflege kann sowohl stationär in einer Pflegeeinrichtung als auch zu Hause erbracht werden. Für die Dauer der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld gekürzt.

Eine Besonderheit ist die stundenweise Verhinderungspflege. Wenn weniger als 8 Stunden pro Tag in Anspruch genommen werden, wird das Pflegegeld ungekürzt weiter gezahlt und der Leistungszeitraum ist nicht begrenzt. Auch Freunde und Nachbarn können im Rahmen der Verhinderungspflege einspringen.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können nebeneinander innerhalb eines Kalenderjahres beansprucht werden.

Bei allen Leistungen gilt: geben Sie möglichst vor Inanspruchnahme Ihrer Pflegekasse Bescheid, vieles muss beantragt werden!