Leistungen der Pflegeversicherung werden gewährt, wenn der Hilfebedarf bei den genannten "Verrichtungen des täglichen Lebens" 45 Minuten am Tag übersteigt und zudem hauswirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Dabei wird nicht der Bedarf an konkreten Hilfeleistungen gewertet, sondern auch der zeitliche Bedarf an "Anleitung" und "Beaufsichtigung" bei diesen Verrichtungen. In gewissem Sinn wird somit auch das notwendige "Dabei sein" bei einer Verrichtung als zeitlicher Hilfebedarf anerkannt.
Leider sind in den "wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens" nicht alle wirklich notwendigen und wichtigen Tätigkeiten bei der Betreuung und Pflege enthalten. Die genannten Verrichtungen stellen nur eine Reihe auf körperliche Grundbedürfnisse bezogener Tätigkeiten dar. Viele unerlässliche Hilfeleistungen für den Pflegebedürftigen werden deshalb bei der Einstufung leider nicht berücksichtigt.
"Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens" entsprechend dem Pflegeversicherungsgesetz (§ 14) sind
im Bereich der Körperpflege
Waschen, Duschen, Baden
Zahnpflege (einschließlich der Mundpflege), Kämmen, Rasieren (und die damit zusammenhängende Haut- und Gesichtspflege),
Darm- und Blasenentleerung
im Bereich der Ernährung
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung
im Bereich der Mobilität
Aufstehen und Zubettgehen, notwendiges Umlagern
An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen Treppensteigen,
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (bei unvermeidbaren Gängen außer Haus).
Anmerkung:
Der Hilfebedarf beim Gehen, Stehen und Treppensteigen wird nur berücksichtigt, wenn er im Zusammenhang mit Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung oder hauswirtschaftlichen Versorgung entsteht. Beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung werden nur bestimmte Gänge, z. B. zum Arzt, zur Apotheke oder zu ärztlich veranlassten Therapien anerkannt. Spazierengehen oder der Besuch einer kulturellen Veranstaltung fallen nicht darunter.
Täglicher Mindestbedarf an Hilfe
| | Bei Verrichtungen des täglichen Lebens | Bei hauswirtschaftlicher Hilfe | Gesamter Hilfebedarf |
| Pflegestufe 1 | Im Tagesdurchschnitt über 45 Minuten und wenigstens 2 Verrichtungen am Tag | Im Tagesdurchschnitt 45 Minuten bei mehrfachem Bedarf der Woche | Durchschnittlich 90 Minuten |
| Pflegestufe 2 | Im Tagesdurchschnitt 2 Stunden, wenigstens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten | Im Tagesdurchschnitt 1 Stunde bei mehrfachem Bedarf in der Woche | Durchschnittlich 3 Stunden |
| Pflegestufe 3 | Im Tagesdurchschnitt 4 Stunden bei einem Bedarf "rund um die Uhr" | Im Tagesdurchschnitt 1 Stunde bei mehrfachem Bedarf in der Woche | Durchschnittlich 5 Stunden |
Bei durchschnittlich mindestens vier Stunden Hilfebedarf pro Tag für die genannten Verrichtungen des täglichen Lebens (Anleitung oder Aufsicht eingeschlossen!) und einem möglichen Hilfebedarf "rund-um-die-Uhr" ist die Pflegestufe 3 erreicht.
Die Pflegezeit kann von Tag zu Tag durchaus schwanken. Wichtig ist die mittlere Pflegezeit pro Tag, die sich über einen längeren Zeitraum, z.B. eine Woche, ergibt. Auch seltenere Verrichtungen (z.B. die Fahrt zum Arzt) werden als täglicher zeitlicher Hilfebedarf berücksichtigt. Die Zeit für die Verrichtung wird durch die Zahl der in der Regel dazwischen liegenden Tage geteilt und zum täglichen Zeitbedarf hinzugezählt.
Hauswirtschaftliche Verrichtungen
In allen 3 Pflegestufen muss auch ein hauswirtschaftlicher Anteil der Versorgung vorhanden sein. Dafür sollten je nach Pflegestufe durchschnittlich mindestens 45 Minuten bis eine Stunde täglich aufgebracht werden.
Die hauswirtschaftliche Hilfe muss mehrfach in der Woche geleistet werden, aber nicht jeden Tag. Der Bedarf der hauswirtschaftlichen Hilfe ist jedoch in aller Regel für die Einstufung wenig entscheidend, da die erforderlichen Mindestzeiten fast immer erreicht werden.
Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung (auch Bügeln, Einräumen usw.)
Beheizen
Aus: "Leitfaden zur Pflegeversicherung" der Deutschen Alzheimer Gesellschaft
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