Wenn die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die notwendige Ersatzpflege, und zwar für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor mindestens sechs Monate lang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse für eine solche Ersatzpflege dürfen 1.470 Euro im Kalenderjahr (Stand: März 2007) nicht überschreiten.
Wenn die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen
Gründen (z.B. einem regelmäßigen Entlastungsbedarf für einige Stunden oder
Tage oder Zeitbedarf für Erledigungen) an der Pflege und Betreuung
gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die notwendige
Ersatzpflege, das heißt für eine Vertretung des pflegenden Angehörigen für
die betreffende Zeit. Ist diese Pflegevertretung für 8 Stunden oder länger
am Tag im Einsatz, wird der Kostenersatz für höchstens 28 Tage im Jahr
gewährt und für die betreffenden Tage wird kein Pflegegeld bezahlt. Die
Pflegevertretung kann auch z.B. eine Nachbarin oder ein Bekannter
übernehmen, der eine Vergütung für die Aufgabe erhält. Die Quittung über
die Bezahlung ist mit dem Termin und der Dauer der Pflegevertretung mit
einem Antrag einzureichen. Verwandte ersten und zweiten Grades können nur
tatsächliche Aufwändungen wie z.B. Fahrkosten ersetzt bekommen. und zwar
für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.
Ist die Pflegevertretung unter 8 Stunden am Tag im Einsatz, wird das
Pflegegeld für diesen Tag nicht gekürzt und der Einsatz wird nicht auf die
Höchstanspruchsdauer von 28 Tage im Jahr angerechnet.
Voraussetzung für den Erhalt der Verhinderungspflegeleistung ist, dass die
Pflegeperson (der pflegende Angehörige) den Pflegebedürftigen zuvor bereits
mindestens 6 Monate lang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Dies
wird von den Kassen oft mit dem Zeitpunkt der Anerkennung einer
Pflegestufe gleichgesetzt. Als Verhinderungspflegeleistung werden jährlich
maximal 1470 Euro gewährt.
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