Anders als bei den Leistungen aus der Pflege- und der Krankenversicherung, richtet sich der Anspruch auf Sozialhilfe nach der Bedürftigkeit.
Das heißt, finanzielle Leistungen werden nur bewilligt, wenn die Einkünfte und das Vermögen eines älteren Menschen nicht für die Versorgung und Pflege ausreichen - und auch kein anderer Träger einspringt.
Anspruch auf Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII haben:
Menschen, die nicht pflegeversichert sind oder deren Vorversicherungszeiten nicht für einen Anspruch aus der Pflegeversicherung genügen.
Menschen, die pflegeversichert sind, bei denen der Hilfebedarf aber höhere Kosten verursacht, als die Pflegeversicherung übernimmt.
Menschen, deren Hilfebedarf geringer ist, als für Pflegestufe I erforderlich.
Menschen, die voraussichtlich weniger als sechs Monate pflegebedürftig sein werden
Menschen mit anderen pflegerischen Bedarfe als in den Katalogverrichtungen der Pflegeversicherung vorgesehen sind.
Wie in der Pflegeversicherung hat auch bei der Sozialhilfe die häusliche Pflege Vorrang vor der stationären Pflege (aber - Hinweis auf unverhältnismäßige Mehrkosten).
Leistungen:
Hilfe zur Pflege - § 61 ff. SGB XII
-> häusliche Pflege
-> Hilfsmittel
-> teilstationäre Pflege
-> Kurzzeitpflege
-> vollstationäre Pflege
-> (andere Verrichtungen als § 61 Abs. 5)
häusliche Pflege / hauswirtschaftliche Hilfen - § 63 SGB XII
Andere Leistungen - § 61 SGB XII
-> angemessene Aufwendungen einer Pflegeperson
-> angemessene Beihilfen
-> Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung
-> Übernahme angemessener Kosten für eine besondere Pflegekraft
-> Beratung der Pflegeperson
-> Zeitweilige Entlastung der Pflegeperson
Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Sozialhilfe die Kosten im Rahmen der vereinbarten Pflegesätze. Anders als die Pflegeversicherung übernimmt sie zudem Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Besonderheiten
erweiterter Pflegebegriff des SGB XII
Hauswirtschaftliche Versorgung in besonders schwierigen Fällen
Schenkungen - § 528 BGB
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