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Hilfs- und Pflegehilfsmittel
 
Hilfsmittel

Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung sind technische Hilfen, die dazu dienen

     den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
     einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
     eine bestehende Behinderung auszugleichen.
Hilfsmittel reichen von

     Körperersatzstücken (ein von Geburt an nicht vorhandener oder verloren gegangener Körperteil wird ersetzt), orthopädischen
      (dienen zur orthopädischen Behandlung, Förderung, Sicherung oder Stabilisierung des Behandlungserfolges) und anderen
      Hilfsmitteln (die nicht ständig und unmittelbar am menschlichen Körper wirken),
     Sehhilfen,
     Hörhilfen bis hin zu
     sächlichen Mitteln oder technischen Produkten, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z.B. Spritzen, Inhalationsgeräte und ähnliche Applikationshilfen).

Zuzahlungen für Hilfsmittel

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten 10% des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR, aber nicht mehr als die Kosten des Mittels. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10% je Packung, höchstens jedoch 10 EUR für den Monatsbedarf je Indikation.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die

     zur Erleichterung der Pflege (in erster Linie Entlastung der Pflegeperson) oder
     zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder
     ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel

     zur Erleichterung der Pflege, z.B. Pflegebett, Beistelltisch,
     zur Körperpflege/Hygiene, z.B. Bettpfannen,
     zur selbstständigeren Lebensführung, z.B. Hausnotrufsystem,
     zur Linderung von Beschwerden, z.B. Lagerungsmaterial
     die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch.

Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel

Die Pflegekassen stellen technische Hilfsmittel (z.B. Badelifter) - bis auf eine Eigenbeteiligung von 10% höchstens jedoch 25 EUR je Mittel - kostenfrei zur Verfügung. Die Zuzahlung entfällt für Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel übernehmen die Pflegekassen bis zu einem Höchstbetrag von 31 EUR monatlich, ohne Selbstbeteiligung des Pflegebedürftigen.

Wohnumfeldverbesserung

Die Pflegekassen können in begründeten Einzelfällen für bauliche Veränderungen, die die Pflege bzw. dem Pflegebedürftigen ein selbstständiges Leben erst ermöglichen (z.B. Einbau einer behindertengerechten Dusche), mit einem Zuschuss von maximal 2557 EUR je Maßnahme helfen. Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen beträgt 10% der Kosten der Maßnahme, höchstens jedoch 50% seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Festbeträge

Für bestimmte Hilfsmittelgruppen gelten seit dem 01. Januar 2005 erstmals bundesweit einheitliche Festbeträge, das heißt Obergrenzen für die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkassen. Dazu gehören Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (Stützstrümpfe), Hör- und Sehhilfen, aufsaugende Inkontinenzhilfen, Stomaartikel und Einlagen. Über Anbieter, die Hilfsmittel zu Festbeträgen anbieten, informieren die gesetzlichen Krankenkassen.

Der Anspruch auf Hilfs- und Pflegehilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

Beratung

Die Kranken- und Pflegekassen sind erste Ansprechpartner und beraten gerne. Orientierung in der Vielzahl spezieller Hilfs- und Pflegehilfsmittel geben Orthopädie- und Sanitätshäuser sowie Apotheken.

Hinweis

Im Internet findet sich der Hilfsmittelkatalog (Hilfs- und Pflegehilfsmittel) der gesetzlichen Krankenkassen unter

http://db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS

(Stand: März 2007)
 

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